Satzung der X-79 Klassenvereinigung e.V.

§ 1
Die Deutsche X-79 Klassenvereinigung ist ein Zusammenschluss von Personen zur Förderung des Segelsports mit Booten des Typs X-79 nach den Klassenvorschriften. Sitz der Vereinigung ist Hamburg. Die Vereinigung ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen.

§ 2
Die Klassenvereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Klassenvereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Klassenvereinigung dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Klassenvereinigung dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Klassenvereinigung erhalten. Die Vereinigung darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Klassenvereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Tätigkeit der Organe der Vereinigung ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Klassenvereinigung verfolgt ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, weltanschauliche, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnten.

§ 3
Mitglieder werden können natürliche oder juristische Personen als ordentliche oder fördernde Mitglieder. Der Beitritt zur Klassenvereinigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Der Austritt aus der Klassenvereinigung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden.

§ 4
Ein Mitglied kann auf schriftlichen Antrag aus der Klassenvereinigung ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen der Klassenvereinigung zuwiderhandelt. Der Antrag ist dem betroffenen Mitglied mit der Möglichkeit zuzuleiten, binnen einer angemessenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zugang Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.

§ 5
Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres im voraus fällig. Er wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch Beschluss das Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung fällige Beitragszahlungen oder sonstige fällige Zahlungen nicht leistet.

§ 6
1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per e-mail, auf Wunsch auch per Post. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor der Sitzung zugeleitet werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Absendung. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zugeben. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  • die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen,
  • Erlaß und Änderung von Ordnungen und Vorschriften, soweit dies nicht dem Vorstand übertragen ist,
  • Beitragsfestsetzungen,
  • die Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes,
  • die Auflösung der Klassenvereinigung.
Falls in der Mitgliederversammlung über Anträge, insbesondere bezüglich Änderung der Satzung, Erlass und Änderung von Vorschriften, Beitragsfestsetzungen, Entscheidungen über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes und Auflösung der Klassenvereinigung, entschieden werden soll, müssen diese Anträge vor Einberufung dem Vorstand vorliegen und sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzusenden.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung von maximal zwei Stimmen auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig. Sie bedarf der Schriftform. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

3. Die Hauptversammlung ist für die Änderung der Klassenregeln zuständig. Über Änderung der Klassenregeln wird, in Abstimmung mit den anderen nationalen Klassenvereinigungen, mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Vorschläge zu Änderungen der Klassenregeln müssen über den Vorstand eingereicht und mit den anderen nationalen Klassenvereinigungen abgestimmt werden.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen und Änderungen von Klassenvorschriften soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 7
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben volljährigen Personen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Die Wahl erfolgt durch Akklamation. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Wahl durch Stimmkarten oder geheime Wahl beantragen. Die Klassenvereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von der Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) bis zu vier Beisitzern

§ 8
Für die Auflösung der Klassenvereinigung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Verbleibendes Vermögen fällt an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Hamburg, 8.11.2008

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